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Das Verhältnis von Verfassung und einfachem Recht in der Staatsrechtslehre der Weimarer Republik
In der Weimarer Staatsrechtslehre war das Verhältnis von Verfassung und einfachem Gesetz umstritten. Während Gerhard Anschütz - und mit ihm die herrschende Meinung - der Verfassung keinen Vorrang einräumte, sondern sie «zur Disposition» des Gesetzgebers stellte, hielt Carl Schmitt die formale Sicht des Art.76 WRV für unzutreffend, weil sie Ursache und Wirkung verkehre. Eine Sonderstellung nahm Hans Kelsen ein, der ...

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